Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. November 2012
§ 1

§ 1 – Gebühren und Auslagen

Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

Kurz erklärt

  • Bundesbehörden erheben Gebühren für bestimmte öffentliche Leistungen.
  • Die Gebühren richten sich nach dem Verbraucherinformationsgesetz.
  • Zusätzlich zu den Gebühren fallen Auslagen an.
  • Die Auslagen werden ebenfalls nach dem Verbraucherinformationsgesetz und dem Bundesgebührengesetz geregelt.
  • Es gibt spezifische Vorschriften für die Höhe der Gebühren und Auslagen.