Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. November 2012
§ 1
§ 1 – Gebühren und Auslagen
Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
Kurz erklärt
- Bundesbehörden erheben Gebühren für bestimmte öffentliche Leistungen.
- Die Gebühren richten sich nach dem Verbraucherinformationsgesetz.
- Zusätzlich zu den Gebühren fallen Auslagen an.
- Die Auslagen werden ebenfalls nach dem Verbraucherinformationsgesetz und dem Bundesgebührengesetz geregelt.
- Es gibt spezifische Vorschriften für die Höhe der Gebühren und Auslagen.